Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Den Verträgen mit unseren Kunden liegen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Soweit diese Lieferungsbedingungen nicht abweichende Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften des HGB über Handelsgeschäfte. Bei Ausführung von Werksverträgen gelten VOB. Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn sie uns übersandt werden, und wir nicht mehr gesondert widersprechen.

2. Unsere Listenpreise sind freibleibend und unverbindlich. Uns erteilte Aufträge werden erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Warenrechnung.

3. Unsere Angebotspreise sind freibleibend bis zum endgültigen Abschluß des Vertrages. Vom Vertragsabschluß an halten wir uns vier Monate an die vereinbarten Preise gebunden. Danach bleibt vorbehalten, für Materialkosten- und Lohnerhöhungen, die im Verlauf der Fertigstellung unserer Arbeiten eintreten, einen der eingetretenen Erhöhungen entsprechenden Zuschlag zu berechnen.

4. Die angegebenen Lieferzeiten sind Annäherungswerte und gelten nicht als Fixtermine. Sie beginnen, sobald alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind.
Wird die rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise ohne unser Verschulden verhindert (Rohstoffmangel, Betriebsstörung, Transportbruch und dergl.) so sind wir für die Dauer und den Umfang der Verhinderung und ihre Folgen von der Lieferpflicht befreit. Ansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Fertigstellung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Für den Fall, dass die Arbeit nach Abruf ohne unser Verschulden nicht begonnen werden kann oder ins Stocken gerät, hat der Besteller die dadurch etwa entstehenden Mehrkosten der Löhnung, Auslösung, Reisespesen, Kosten usw. zu tragen.
Kommt der Besteller entgegen dem vereinbarten Zahlungsplan mit Zahlungen in Verzug, so gelten von uns noch geschuldete Leistungen (auch Teilleistungen) als gestundet, bis der Zahlungsverzug durch den Besteller behoben worden ist.
Unsere Lieferpflicht entfällt auch dann, wenn und solange die Hersteller der bestellten Ware nach ihren Verkaufsbedingungen uns gegenüber von der Lieferpflicht ganz oder zeitweilig entbunden sind. Auf Verlangen des Bestellers wird ihm eine Ablichtung der Geschäftsbedingungen der Herstellerfirmen zugeleitet.
Aus Lieferungshindernissen stehen dem Besteller keinerlei Ansprüche uns gegenüber zu, es sei denn, es fiele uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

5. Unsere Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die technischen Verkaufsbedingungen, insbesondere über Maße und deren Errechnung, Maßtoleranzen, über Dicken, Preisermittlung, Gebindeinhalte, Verpackung, Pfandgeld, Frachten usw. ergeben sich aus den ergänzenden Lieferungsbedingungen, aus Preislisten oder Sondervereinbarungen bzw. den handelsüblichen Gepflogenheiten. Im übrigen werden die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicken, der Maße, sowie Fehler usw. entsprechend den Lieferungsbedingungen dieser Hersteller, die dem Besteller auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, auch von uns dem Besteller gegenüber in Anspruch genommen.

6. Für die Verpackung und deren Berechnung sind die jeweiligen Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Soweit danach die Verpackung in unserem Eigentum oder im Eigentum des Lieferwerkes bleibt, besteht bei Nichtrückgabe ein Anspruch auf Ersatz des Wertes mindestens in Höhe des ausbedungenen Pfandes beziehungsweise in Höhe des gemeinen Wertes.
Einwegverpackungen gehen in das Eigentum des Bestellers über und werden nicht zurückgenommen.

7. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, gleichgültig, von wem dieser bestellt worden ist, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Frankolieferung. Unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und ordnungsgemäße Verladung. Bei Anlieferungen mit unseren Fahrzeugen oder mit den Fahrzeugen des Lieferwerkes gilt die Übergabe als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf der befestigten Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist ausschließlich Angelegenheit des Bestellers. Aus der eventuellen Hilfeleistung des Wagenpersonals beim Abladen kann eine Haftung unsererseits nicht hergeleitet werden.
Wird die Einlagerung der bestellten Ware bei uns erforderlich, erfolgt diese auf der Gefahr des Bestellers. Soweit auf Wunsch des Bestellers die Versicherung durch uns oder das Lieferwerk gedeckt wird, gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers; in solchen Fällen handeln wir nur als Vermittler.

8. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Erhalt der Ware unter Angabe der Gründe schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Jede Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die anderweitige Verfügungsmöglichkeit des Lieferanten darüber auch nur teilweise beschränkt, schließt jeden Anspruch wegen Mängeln an der Ware oder Verpackung aus. Kosten, die durch Verarbeitung bzw. Verglasung beanstandeter Ware, aber auch durch Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung entstehen, gehen nicht zu unseren Lasten. Im Falle fehlerhafter Lieferung besteht nur ein Anspruch auf Wandlung. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Minderung oder Schadensersatz aller Art sind ausgeschlossen, es sei denn, es fiele uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Blindglasreklamationen und andere Beanstandungen, deren Ursache auf Mängel zurückzuführen sind, die der Hersteller zu vertreten hat, können uns gegenüber nur insoweit geltend gemacht werden, wie wir in unserem Verhältnis zum Hersteller zur Durchsetzung in der Lage sind. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden in vollem Umfange weitergegeben. Unsere Gewährleistung und Haftung bleibt auf den Umfang beschränkt, der uns von den Herstellern üblicherweise eingeräumt wird. Eine darüber hinausgehende eigene, persönliche Haftung wird nicht übernommen, es sei denn, es fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

9. Unsere Lieferungen erfolgen unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Ergibt sich, dass diese Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder nicht mehr sind, steht uns jederzeit das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern.
Das Recht vom Vertrag zurückzutreten, steht uns auch dann zu, wenn es uns ohne unser Verschulden unmöglich wird, die bestellte Ware fristgerecht oder ordnungsgemäß zu liefern.
In den vorgenannten Rücktrittsfällen stehen dem Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns zu.
10. -Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich aller Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Schecks, Wechsel und Sessionen gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung.
b) Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache bearbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, jedoch ohne dass für uns Verbindlichkeiten hierdurch erwachsen. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Wird die gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware und der anderen Ware z. Zt. der Verarbeitung oder Vermischung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
c) Der Käufer tritt seine Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - auch bei einem Weiterverkauf zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis - schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auf uns über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist unser Fakturenwert zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Der nach diesen Bestimmungen an uns abgetretene Teilbetrag geht dem nicht abgetretenen Restbetrag im Range vor.
d) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des normalen Geschäftsablaufes nur mit de Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung (Werklohnforderung oder sonstige Vergütungsansprüche) gem. obigen Buchstaben c) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu ihrer Verpfändung oder zur Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
Wird die Vorbehaltsware oder die gem. Buchstabe c) abgetretene Forderung von dritter Seite gepfändet, oder erfolgt sonst ein Eingriff, der unsere Rechte oder Verfügungsmöglichkeiten gefährdet, so hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
e) Vorbehaltlich des Widerrufes ist der Käufer zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderung oder sonstigen Vergütungsansprüchen) berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Zugleich ermächtigt uns der Käufer hiermit, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers bekannt zu geben.
f) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

11. -Zahlung
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich in bar, spesenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Die - nur bei besonderer Vereinbarung mögliche - Hereingabe von Wechseln begründet keinen Skontoanspruch. Die Hereinnahme eines Wechsels durch uns bedeutet keine Stundung der Kaufpreisforderung. Wir behalten uns vor, die Kaufpreisforderung jederzeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels geltend zu machen. Diskont, Stempelsteuer und sonstige Spesen gehen stets zu Lasten des Käufers. Bei Wechsel und Scheck wird keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung übernommen. Inkassospesen oder Kursverluste fallen den Einsender zur Last.
Soweit nichts anderes vereinbart, tilgen eingehende Zahlungen des Kunden grundsätzlich die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung. § 387 BGB bleibt unberührt.
Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles tritt Verzug automatisch ein, anderenfalls nach Mahnung. Unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens werden von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen mit 2% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Die Gewährung eines Kassaskontos erfolgt nur auf den Warenbetrag der Rechnung. Für Fracht und Verpackung usw. wird kein Skonto gewährt. Reisende, Vertreter und sonstige im Außendienst stehende Personen sind zur Entgegennahme von Geld ohne schriftliche Vollmacht der Lieferfirma nicht berechtigt. Zahlungen an solchen Personen leistet der Besteller auf sein Risiko.
Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder eines Konkursverfahrens werden alle unsere Rechnungen fällig. Zugleich gelten alle Skonti und Boni als verfallen, so dass der Besteller die in Rechnung gestellten Preise zu zahlen hat.

12. Wir sind berechtigt, jederzeit vom Käufer die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen und zur Stellung einer solchen Sicherheit die Lieferung abzulehnen.

13. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Schecksachen - ist Düren.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht.

14. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass wir auch künftigen Geschäften nur unter Anwendung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit sind. Der Käufer ist damit einverstanden, dass diese Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte als Vertragsinhalt gelten, auch wenn es sich um mündliche, fernmündliche oder fernschriftliche Aufträge handelt, bei denen nicht ausdrücklich unsere Bedingungen in bezug genommen werden.

15. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen wird die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall soll die unwirksame Bestimmung so gedeutet werden, dass möglichst der mit der betroffenen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
16. Im Rahmen bestehender oder künftiger Geschäftsbeziehungen werden über unsere Kunden personenbezogene Daten gemäß BDSG gespeichert.

Ergänzende Lieferbedingungen für Mehrscheiben-Isolierglas
Garantie, Abwicklung von Reklamationen
Folgendes gilt über den Punkt 8 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" hinaus. Die Garantie, die die Hersteller von Isolierglas ab Datum der ersten Lieferung gewähren, verpflichtet diese nur zum kostenlosen Naturalersatz der beanstandeten Einheiten. Umfang und Voraussetzung der Garantieleistungen bestimmen sich nach Maßgabe der "Technischen Informationen" bzw. der "Technischen Bedingungen" der jeweiligen Hersteller.
So ist z. B. Garantie ausgeschlossen beim Einbau von Isolierglas in Verkehrsmittel und Tiefkühltruhen.
Die Kosten, die durch das Ausglasen einer beschädigten und das Einsetzen der zum Ersatz gelieferten Einheiten entstehen, werden von den Herstellern nicht übernommen. Dasselbe gilt für alle damit verbundenen Nebenkosten, wie für Anfuhr usw.
Die Abwicklung des Garantiefalls erfolgt nur dann, wenn der Liefernachweis durch Angabe der Rechnungsnummer, unter der die reklamierte Scheibe berechnet worden ist, erbracht wird.
Ersatzlieferungen werden in jedem Fall berechnet. Gutschrift dafür erfolgt erst dann, wenn die Beanstandung anerkannt ist. Zudem muss die beanstandete Isolierglaseinheit vorher bei dem liefernden Hersteller eingegangen sein.
Juli 01

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